Börsenlexikon

Bezugsrechtsausschluss

Bezugsrechtsausschluss Definition

Das Bezugsrecht für Altaktionäre bei Kapitalerhöhungen kann gem. § 186 AktG ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, sofern triftige Gründe vorliegen. Dazu zählen beispielsweise die Übernahme einer Gesellschaft oder von Unternehmensanteilen, falls diese mit jungen Aktien bezahlt werden sollen. Auch die Neuzulassung des Handels an einer ausländischen Börse oder die Ausgabe von Belegschaftsaktien können einen Bezugsrechtsausschluss rechtfertigen. Denkbar wäre auch die Abwendung einer kritischen Finanz- oder Liquiditätslage. Einem Bezugsrechtsausschluss müssen mindestens 75 % des bei Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals zustimmen. Weitere Voraussetzungen sind, dass das Grundkapital insgesamt um weniger als 10 % erhöht wird und der Emissionspreis der jungen Aktien das aktuelle Preisniveau um weniger als 5 % unterschreitet.

Bezugsrecht Bezugsrechtshandel
Im Börsenlexikon suchen